»Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.« Mit diesen zwei knapp gehaltenen Sätzen des Artikels 5 Staatsgrundgesetz verabschiedete der Reichsrat in Wien 1867 das Eigentumsgrundrecht. Die Monarchie ist zwar lang Geschichte, das damals verankerte Recht aber bis heute Bestandteil der österreichischen Verfassung. Dabei gerät es zunehmend in Konflikt mit Problemen, die der Gesetzgeber vor 160 Jahren nicht erahnen konnte. Die Erderhitzung und das voranschreitende Artensterben verlangen Gegenmaßnahmen, die zumindest in einem Spannungsverhältnis zum Eigentumsgrundrecht stehen. So stehen mögliche staatliche Vorgaben – wie etwa Industrieanlagen nur noch mit erneuerbarer Energie zu betreiben, Boden am Ortsrand nicht mehr zu verbauen oder keine Privatjets mehr zu nutzen – den Rechten der jeweiligen Eigentümer:innen und ihren freien Verfügungsmöglichkeiten entgegen.
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